SkResNOG in Kraft getreten

Am 30. April 2005 ist das Streitkräftereserveneuordnungsgesetz SkResNOG vom 22. April 2005 in Kraft getreten. Das Gesetz schafft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der von Bundesminister der Verteidigung Dr. Peter Struck am 10. September 2003 erlassenen Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr.

Der steigenden Bedeutung motivierter und qualifizierter Reservisten und Reservistinnen trägt das Gesetz Rechnung. Es schafft neue Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Reservisten und Reservistinnen, stellt vorhandene praktische Bedürfnisse auf eine gesicherte gesetzliche Basis und befreit das Wehrpflichtgesetz von überholtem Ballast.

Schwerpunkte des SkResNOG sind:

Im Wehrpflichtgesetz (WPflG)

Eigenständige Rechtsgrundlage für freiwillige Hilfeleistung im Innern (§ 6c).

Verkürzung der Gesamtdauer der Pflichtwehrübungen für alle Laufbahngruppen, nämlich

  • Offiziere: zwölf statt bislang 18 Monate,

  • Unteroffiziere: neun statt bislang 15 Monate,

  • Mannschaften: sechs statt bislang neun Monate.

    Keine Anrechnung der Hilfeleistung im Innern und der besonderen Auslandsverwendung auf die Gesamtdauer der Pflichtwehrübungen.

    Einheitliches Ende der Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall für alle Laufbahngruppen mit Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.

    Die für den Verteidigungsfall bestehenden Bestimmungen erstrecken sich auf den Spannungsfall. Umfassende Bereinigung des Wehrpflichtgesetzes.

    Überflüssige Bestimmungen, die durch Zeitablauf überholt waren, wurden aufgehoben. Regelungen, die nichtunabdingbar einer gesetzlichen Regelung bedürfen, wurden gestrichen und werden zum Gegenstand administrative Weisungen.

    An die Stelle der Wehrpflichtverordnung tritt in Kürze die im Bundesgesetzblatt zu verkündende Wehrdiensterstattungsverordnung (WDErstattV), die nur noch die Grundlagen für die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen enthält. Andere Bestimmungen der Wehrpflichtverordnung wurden in das Wehrpflichtgesetz aufgenommen oder werden in die Verfahrensanweisung für das Wehrersatzwesen eingearbeitet.

    Im Soldatengesetz

    Einfügung eines neuen IV. Abschnittes in das Soldatengesetz hinsichtlich nachfolgender Dienstpflichten der Dienstleistungspflichtigen. Das Soldatengesetz enthält jetzt dem Wehrpflichtgesetz nachgebildete Vorschriften zu den Dienstleistungsarten, den Dienstleistungspflichten und deren Durchsetzung, den Dienstleistungsausnahmen, dem Heranziehungsverfahren, der Beendigung der Dienstleistung und zum Rechtsschutz. Im neu gefassten V. Abschnitt - § 81- wird die Dienstliche Veranstaltung behandelt. Inhaltlich geändert wurde der Personenkreis. Die Wehrdienstfähigkeit wurde durch die Dienstfähigkeit ersetzt, die für alle Soldatinnen und Soldaten Zugangsvoraussetzung zum jeweiligen Status ist.

    Im Wehrsoldgesetz

    Im Wehrsoldgesetz wurde ein neuer § 8h eingefügt. Danach erhalten Soldaten, die zum Reserveoffizierausgebildet werden, künftig einen in Raten auszuzahlenden Zuschlag in Höhe von insgesamt 1.500 Euro. Eine Besondere Vergütung nach Anlage 2 zu § 8g Abs. 1 erhalten jetzt auch die Wehrsoldempfänger, die über die erforderlichen Qualifikationen für den Umgang mit Munition und Sprengstoff verfügen.

    Im Arbeitsplatzschutzgesetz

    Im Arbeitsplatzschutzgesetz wurden § 11 und die hierzu erlassene Rechtsverordnung aufgehoben. Kurzwehrübende Arbeitnehmer müssen jetzt wie alle anderen Wehrübenden Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetzbeantragen. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und die Wehrbereichsverwaltungen werden hierdurch entlastet. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde die durch den Wegfall des so genannten T3 für Reservistenentstandene Problematik gelöst. Aufgrund des neuen § 6 Abs. 7 WPflG kann das BMVg für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern herangezogen werden wollen, Ausnahmen von § 8a Abs. 2 Satz 1 WPflG (T1 und T2) erlassen. Die entsprechenden Erlassregelungen sind in Vorbereitung."

    © 9.5.2005 ZiFkras