Kurzwehrübung: Arbeitgeber muss nicht mehr zahlen

Oktober 2005 - Bei Wehr- und Zivildienst bis zu 3 Tagen müssen Arbeitgeber das Entgelt nicht mehr fortzahlen

Das Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG; BGBl I 2005, S. 1106) bringt Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes zwei wichtige Neuerungen:

Für Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes eine positive Änderung: Bislang waren sie verpflichtet, Ihrem Mitarbeiter bei Wehr- oder Zivildienst auch von nur kurzer Dauer das Entgelt und die darauf entfallenden Beiträge fortzuzahlen. Das galt immer dann, wenn Mitarbeiter zu einem Wehr- oder Zivildienst einberufen wurde, der maximal drei Tage dauerte.

Diese Regelung entfällt, weil § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes aufgehoben wurde. Das heißt jetzt aber nicht, dass die Wehrübenden in solchen Fällen leer ausgehen. Vielmehr müssen die Betroffenen ihre Ansprüche jetzt als Leistung zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragen.

Negative Folge für Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes: Anders als bislang müssen sie jetzt jeden Wehr- und Zivildienst der Sozialversicherung melden. Hier entfällt somit ebenfalls die Beschränkung, dass nur solche Einberufungen Meldeverpflichtungen auslösen, die länger als drei Tage dauern.

Quelle: Personalverlag.de: Newsletter Sozialversicherung und Steuern vom 28. 09.2005

© 4.10.2005 ZiFkras